Für viele Freiberufler und Berufsgruppen ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht unverzichtbar. Insbesondere für die Berufsgruppen, deren Tätigkeit vorwiegend in einer vermögensbezogenen Beratung und Betreuung besteht.

Es gilt das Verstoßprinzip. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall das berufliche Fehlverhalten ist, das zu späteren Haftpflichtansprüchen Dritter führen kann. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt des Schadens der Pflichten- und Rechtsverstoß, aus dem sich adäquat kausal ein Schadenereignis entwickelt. Dies kann auch teilweise mit mehrjähriger Verspätung geschehen.

Wer braucht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Besonders wichtig ist diese Haftpflicht für Unternehmer, Selbstständige, Körperschaften, Kammern, Vereine, Unternehmen, sowie Beamte Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich zum Beispiel :

  • Auskunft erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln</>
  • Gutachten erstellen
  • Geld verwalten
  • Beurkunden

Somit ist also für beispielsweise einen Aktenvernichter, Altenpfleger, Beerdigungsinstitut, Bestatter, Buchhalter, Hausverwalter, einem Büroservice, Manager, einem beruflichen Betreuer, Datenschutzbeauftragten, Designer, Gutachter, Journalist oder Sachverständigen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung anzuraten. Denn wie leicht passiert ein Fehler in der täglichen Beratung, ein Fehler bei einer Berechnung oder einer falschen Prozeßführung. Per Gesetz schreibt das Gesetz sogar vielen Berufsgruppen eine Vermögenshaftpflicht vor, wenn die Interessen der Geschädigten in besonderer Weise als schützenswert abgesehen werden.

Zu diesen Berufsgruppen gehören beispielsweise die Immobiliendarlehenvermittler, Immobiliendarlehenberater, Architekten, Lohnsteuerhilfevereine, Notare, Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungsberater und Wirtschaftsprüfer.

Laut dem BFB (Bundesverband der Freien Berufe) gibt es in Deutschland über 1 000 000 Freiberufler. Den größten Bereich besetzen die Vertreter der Heilberufe mit über 30 Prozent. Zu den Heilberufen zählt der Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker und der Therapeut.

Am zweitgrößten ist die Gruppe der rechts-. Wirtschafts- und steuerberatende Berufe wie Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater. Die drittgrößte Gruppe bilden die Berufsgruppen rund um Kultur. Hier finden sich alle kreativen, geisteswissenschaftlichen und Lehrtätigkeiten. Die vierte Gruppe bilden die technischen und naturwissenschaftlichen Berufe.

VermögenshaftpflichtversicherungGraphikerMasseureLogopäden
KosmetikerFußpflegerHeilpraktikerJournalisten
TrainerIt-SpezialistKreativeDozenten
WissenschaftlerTherapeutenHebammenKrankengymnasten
HeilmasseureDiplom-PsychologenBuchprüferDolmetscher
ÜbersetzerSchriftstellerLehrerErzieher

Laut aktueller Rechtsprechung werden auch viele Selbstständige als Freiberufler eingestuft. Wir zeigen Ihnen in der folgenden Übersicht Beispiele.

VermögenshaftpflichtversicherungAerobiclehrerAmbulante KrankenpflegeApp-Programmierer
BergführerBildhauerShowmasterDesigner
ErfinderBeschäftigungstherapeutErgotherapeutFahrlehrer
InsolvenzverwalterKünstlerLogopädeReitlehrer

Jeder, der ein solches Gewerbe betreibt ist verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen. Aus diesem Grund wird die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in diesen Fällen Berufshaftpflichtversicherung genannt.

Welche Personen sind in der Vermögenshaftpflicht versichert?

Versicherte im Sinne des Vertrages sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Versicherte Gesellschaften sind

  • der Versicherungsnehmer
  • Tochtergesellschaft laut Bedingungen (AGB)

Mitversichert sind die

  • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers,
  • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten,
  • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen,
  • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden,
  • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben.

Was sind echte Vermögensschäden?

Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet.

Bei dem erweiterten Vermögensschadenbegriff gilt als Vermögensschaden auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Was ist ein Vermögensschaden Beispiel?

Hier betrachten wir nur echte Vermögensschäden, denn diese sind in der Vermögensschadenhaftpflicht versichert.

Wie jede andere Haftpflichtversicherung schützt die Vermögensschadenhaftpflicht den Versicherungsnehmer vor Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen. Dies können beispielsweise sein:

  • Fehler in der Beratung oder beim Berechnen
  • Unrichtige Auskunft
  • Vertragsgestaltungen, die leider unwirksam sind

Auch Schäden, die durch fehlerhaftes Unterlassen verursacht werden.

  • Fristversäumnisse
  • unvollständige oder fehlerhafte Auskünfte
  • eine Beantragung wird vergessen
  • Dokumente werden nicht weitergeleitet

Was deckt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab?

Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

Die wichtigste Leistung ist immer noch die Versicherungssumme. Die versicherte Summe stellt die maximale Auszahlung dar, die im Schadensfall von dem Versicherer bezahlt wird. Wir zeigen Ihnen ein paar weitere Leistungen, die eine Vermögenshaftpflichtversicherung absichern kann.

Beratungsfehler
Wenn ein Berater seiner Sorgfaltspflicht bei einer Beratung und Aufklärung nicht nachkommt. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit gibt der Berater falsche Informationen an den Kunden weiter. Hier spricht man dann von einem Beratungsfehler, der nur durch eine Vermögensschadenhaftpflicht abgedeckt werden kann.

Diese Beratungsfehler können einem Versicherungsvermittler, Unternehmensberater, IT-Dienstleister oder jedem anderen, der einen Beruf mit Tätigkeiten bezüglich Beratung und Aufklärung ausüben.

Beispielsweise empfiehlt ein IT-Dienstleister einem Unternehmen eine neue Rechnungssoftware. Diese wird dann auch implementiert, aber wenige Wochen später stellt sich heraus, dass wichtige und notwendige Funktionen nicht vorhanden sind. Mit dieser Software kann das Unternehmen nicht arbeiten. Dadurch, dass jetzt eine neue Rechnungssoftware installiert werden muss, entstehen Mehrkosten von über 20 000 Euro. Dies ist ein echter Vermögensschaden.


Dokumentationsfehler
Ein Fehler in einer Dokumentation ist schnell passiert. Es muss nur etwas falsch oder fehlerhaft oder gar nicht dokumentiert werden. Dies kann sehr schnell einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer oder einem Sachverständigen passieren.

Schutz der Abwehr bei dem Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung
Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn derjenige der die Verletzung der Pflicht begeht, dies bewusst in Kauf nimmt und somit wissentlich zum Nachteil eines Dritten handelt. Die Vermögensschadenhaftpflicht übernimmt hier diesen Abwehrschutz, wenn dem Versicherungsnehmer (VN) ein solcher Vorwurf entgegengebracht wird, obwohl die Pflichtverletzung gar nicht wissentlich erfolgte.

Eigenschäden durch mitversicherte Personen
Die Haftpflichtversicherung ist in der Regel eine Drittschadendeckung. Sie tritt also immer dann ein , wenn ein Dritter geschädigt wird. Manche Versicherung gewährt mit dem Leistungsbaustein Eigenschäden Versicherungsschutz für die Schädigung des Versicherungsnehmers selbst.

So ein Schaden kann zum Beispiel sein, wenn ein Mitarbeiter grob fahrlässig verantwortlich für einen Projektverzug ist. Dem Unternehmen wird daraufhin der Auftrag entzogen. Der Mitarbeiter wird von der eigenen Firma in Regress genommen und ein Schadenersatz von mehreren Monatsgehältern geltend gemacht.


Fristversäumnisse und Terminversäumnisse
Natürlich kann es beispielsweise bei Steuerberatern und Rechtsanwälten vorkommen, dass wichtige Unterlagen und Dokumente nicht fristgerecht vorlegt werden oder Termine versäumt werden. Hier passiert zwar kein Personenschaden oder Sachschaden, aber die finanziellen Schäden können horrend sein.Mit der Vermögensschadenhaftpflicht werden diese Schäden versichert.

Verstoß gegen Pflichten der Geheimhaltung
Bei der Geheimhaltungspflicht handelt es um die Pflicht bestimmte Informationen mit Verschwiegenheit zu behandeln. Diese Infos dürfen auf keinen Fall weitergegeben werden. Dies kann in einem Vertrag schriftlich festgelegt werden. Bricht jemand diese Klausel, spricht man von einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht. Hieraus können finanzielle Schäden entstehen, die durch die Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert werden.

Unbegrenzte Nachmeldefrist
Die Nachmeldefrist bezeichnet die Zeitspanne in welcher der VN auch nach Vertragskündigung noch Schäden melden kann. Voraussetzung ist, dass sich das Schadenereignis noch während der Vertragslaufzeit befand.

Offene Vermögensschadendeckung
Im Grunde nach sind die benannten Tätigkeiten in der Police Gegenstand des Versicherungsschutzes. Mit dem Baustein offene Vermögensschadendeckung wird die benannte Tätigkeit oder Tätigkeiten um alle berufstypischen Tätigkeiten erweiter. Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten nicht explizit in den Bedingungen ausgeschlossen werden.

Subsidäre Rückwärtsdeckung
Im Grunde gelten nur die Schadensereignisse versichert, die innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten. Die subsidäre Rückwärtsdeckung versichert auch die Schadenereignisse, die vor dem Beginn der Vermögenschadenhaftpflicht eingetreten sind ABER dem Versicherungsnehmer nicht bekannt waren.

Verletzung Schutz- und Urheberrechte
Ein sehr bekannter und leider beliebter Verstoß ist die Verletzung der Schutz- und Urheberrechte. Alle Urheber von Literaturwerken, Wissenschaftswerken und Kunstwerken haben für diese einen urheberrechtlichen Schutz. Diesen Schutz findet man im Urheberrechtsgesetz.

Ebenfalls gibt es die Möglichkeit geistiges Eigentum in Form von Ideen, Erfindungen, Markennamen und Slogans vor Nachahmung zu schützen. Dies macht man, indem man ein Schutzrecht beim Deutschen Patentamt und Markenamt anmeldet. Werden diese Rechte nicht beachtet (zum Beispiel ein Bild ohne Einwilligung auf der eigenen Homepage veröffentlichen), dann spricht man von einer Verletzung von Urheberrechten. Finanzielle Schäden, die dadurch entstehen, können von einer Vermögensschadenhaftpflicht aufgefangen werden.


Vertrauensschaden durch Mitarbeiter
Leider sind einige Unternehmen hin und wieder Opfer von kriminellen Handlungen der eigenen Mitarbeiter. Ein bekanntes Beispiel ist die Unterschlagung. Auch diese Leistung kann über einen Baustein Vertrauensschaden in die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden kann.

Was versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht nicht?

Die Ausschlüsse finden Kunden in den Bedingungen der Versicherungen. Wir wollen hier aber ein paar allgemeine Ausschlüsse aufzeigen.

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers.
  • Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung,
  • Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen.

Wenn Sie Fragen zu den Ausschlüssen haben oder weitergehende Informationen, wie die Versicherungsbedingungen benötigen, senden Sie einfach eine E-Mail. Wir melden uns gerne umgehend bei Ihnen.

Sachschäden, Personenschäden und unechte Vermögensschäden

Sachschäden, Personenschäden und unechte Vermögensschäden sind in der Regel nicht in der Vermögenshaftpflichtversicherung abgesichert.

Im Sinne der Haftpflichtversicherung ist ein Sachschaden jede wertmindernde Einwirkung auf den Zustand einer Sache, die deren wirtschaftliche Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigt. Soweit eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, ist der Schädiger (das Unternehmen, Selbständige oder Freiberufler) verpflichtet. Dies kann zum Beispiel der Ersatz der Kosten einer Wiederbeschaffung beziehungsweise Reparaturkosten zuzüglich eines Ausgleichs für eine trotz Reparatur verbleibende Wertminderung.

Bei einem Personenschaden handelt es sich um einen materiellen oder immateriellen Nachteil durch die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung eines Menschen. Soweit eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, ist der Schädiger zum Ausgleich dieser Nachteile verpflichtet.

Der unechte Vermögensschaden ist ein wenig komplizierter. Ein unechter Schaden am Vermögen resultiert immer aus einem vorausgegangenen Personenschaden oder Sachschaden. Wir beraten Sie gerne zu der Betriebshaftpflichtversicherung, zum Beispiel welche Tarife für Sie in Frage kommen und wie hoch die Deckungssumme sein sollte. Die Betriebshaftpflicht können Sie ebenfalls auf Firmeno online berechnen und abschließen.

Wie hoch sind die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflicht?

Was eine Vermögenshaftpflicht kostet, hängt von dem Umsatz, der Deckungssumme und den gewählten Leistungen ab. Deshalb gibt es hier auch kein Standard-Angebot. In unserem kleinen Überblick zeigen wir Ihnen 4 Berufe mit einem Jahresnettoumsatz von 10 000 Euro und einer Deckungssumme von 300 000 Euro. Welcher Tarif zu Ihnen passt, finden Sie dann in unserem Vermögenschadenhaftpflicht Vergleich heraus.

  • Dolmetscher 310,98 Euro jährlich
  • Fotograf 431,08 Euro jährlich
  • IT-Dienstleister 309,52 Euro jährlich
  • Sachverständige 308,51 Euro jährlich

 

Welche Versicherungen befinden sich in unserem Vermögensschadenhaftpflicht Vergleich?

In unserem Vermögensschadenhaftpflicht Rechner finden Sie die bekannten Versicherer Markel und Hiscox. Beide Anbieter sind große internationale Spezialversicherer, deren Hauptaugenmerk auf die Absicherung von direkten Vermögensschäden sind.

Neben der Vermögenshaftpflicht, Berufshaftpflicht bieten die Spezialversicherer Angebote, wie die D&O Versicherung, Cyber Versicherung oder einer Betriebshaftpflicht. Es kann Vorteile haben, die weiter benötigten Versicherungen mit in die Vermögensschadenhaftpflicht einzuschließen.

Ist eine Vermögensschadenhaftpflicht sinnvoll?

Die Vermögenshaftpflich ist für Selbständigen, Freiberufler und Unternehmen sinnvoll, die für Ihre Kunden Entscheidungen treffen, Berechnungen oder Beratungen vornehmen. Sie tragen ein hohe Verantwortung und Ihre Entscheidungen können bei einem Fehler schwere finanzielle Schäden bei Ihrem Kunden verursachen.

Aus diesem Grund können wir nur jedem empfehlen, der sich angesprochen fühlt, eine passende Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen.

Wenn Sie weitere Informationen zu einer Gewerbeversicherung (Inhaltsversicherung, Rechtsschutz, betriebliche Altersvorsorge) oder privaten Versicherung, wie private Unfallversicherung, Kfz-Versicherung, Rürup-Rente oder private Krankenversicherung, benötigen dann senden Sie uns das ausgefüllte Kontaktformular oder einfach eine E-Mail.

Wir arbeiten mit Experten aus ganz Deutschland zusammen. Wenn sie also ein bestimmtes, seltenes Risiko oder mehrere Risiken abzusichern haben, fragen Sie uns an. Wir können das passende Angebot bieten. Persönliche Hilfe ist in den meisten Fällen möglich. Hier vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen. Nehmen Sie also Kontakt mit uns auf und nutzen Sie unseren Service.