Warum benötigen Windkraftanlagen eine Versicherung?

Ein möglichst ununterbrochener Betrieb ist für die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen der wesentlichste Faktor. Aber die Vollwartungsverträge, die die Betreiber mit den Herstellern ihrer Anlagen abschließen können, garantieren lediglich die technische Verfügbarkeit. Eine Vielzahl weiterer Risiken ist durch sie nicht gedeckt – angefangen bei Diebstahl über Sturm, Blitzschlag und Hochwasser bis hin zum Totalverlust durch einen Brand.

Zudem besteht für Betreiber das Risiko, für Umweltschäden sowie Schadenersatzansprüche Dritter haftbar gemacht zu werden. Darüber hinaus können sich mögliche Rechtsstreitigkeiten negativ auf das Betriebsergebnis auswirken. Durch eine Versicherung der Windenergieanlagen lassen sich die Gefahrensituationen vor Ort bedarfsgerecht absichern – beginnend mit der Installationsphase, über den laufenden Betrieb bis hin zum Abschluss der Rückbauarbeiten am Ende der Lebensdauer der Anlage. Dabei läßt sich die Grunddeckung durch verschiedene Zusatzbausteine nach dem individuellen Bedarf der Windkraftanlage Versicherung anpassen.

Welche Risiken bedrohen Windenergieanlagen?

Schäden an Windenergieanlagen stellen ähnliche Probleme dar wie an jeder anderen Maschine auch – mit dem Unterschied, dass die Anzahl der Lastwechsel bei Windenergieanlagen über die gesamte Lebensdauer durch die Windkraft ungleich höher als bei anderen stationären Maschinen ist. Dies wirkt sich insbesondere auf die dynamisch am stärksten durch den Wind belasteten Teile wie Rotor und Antriebsstrang aus.

Die Herkunft der Schäden kann wie im folgenden Schema nach den fünf Kategorien unterteilt werden:

Normale externe Bedingungen

KLIMA

• Windgeschwindigkeit
• Böen
• Turbulenzen
• Umgebungstemperatur
• Luftfeuchtigkeit
• Vereisung
• Salzgehalt
• Flugsand

Abnormale externe Bedingungen

NETZRÜCKWIRKUNG

• Spannungsverlust
• Spannungsschwankungen
• Frequenzschwankungen
• Kurzschluss im Netz
• Blitzeinschlag ins Netz
• Schwingkreise bei unverdrosselten Blindleistungskompensationsanlagen

KLIMA

• extreme Böen
• maximaler Eisansatz
• extreme Temperaturen
• Hagel
• Blitzschlag
• Überlebenswindgeschwindigkeit („Jahrhundertböe“)

ANDERE EINFLÜSSE

• Fehlbedienung (durch Personal)
• Einwirkung durch Wasser (Regen, Kondenswasser)
• Einwirkungen durch Tiere (wie Nager)
• Vogelschlag

Normale interne Bedingungen

KRÄFTE UND MOMENTE

• Eigengewicht
• Massenbeschleunigung (Bremsen, Verstellen)
• Fliehkräfte
• Kreiselkräfte
• Massenunwucht
• aerodynamische Unwucht
• erzeugtes Drehmoment

WINDABHÄNGIGE ZUSTÄNDE

• Schräganblasung
• Turmstau oder -schatten

BETRIEBSZUSTÄNDE

• An- und Abfahren
• Synchronisation mit dem Netz
• Leistungs-/Drehzahlregelung
• Normalbetrieb
• Gondelrichtungsverstellung
• Stillstand (Rotor dreht langsam)
• blockierter Rotor

Abnormale interne Bedingungen

STÖRUNGEN

• Antrieb und Mechanik der Blattverstellung
• Triebstrang
• Generatorkurzschluss
• Gondelrichtungssteuerung
• mechanische Bremsen
• aerodynamische Bremsen
• Betriebsführung
• Sensoren
• Stromversorgung/Ladezustand der Batterien (z.B. für Pitch-Antriebe)

BETRIEBSZUSTÄNDE

• Überdrehzahl
• Überleistung
• Eigenschwingungen, Vibrationen
• erzwungene Schwingungen (Regelung)
• Notabschaltung
• Rückwärtsdrehen des Rotors

Andere Bedingungen

• Transport
• Montage
• Wartung und Bedienung

Wie lassen sich die Risiken für Betreiber von Windparks oder eine Windkraftanlage versichern?

Vor Inbetriebnahme:

Rückbaubürgschaft

Für Windkraftanlagen sind das Baugesetzbuch als Genehmigungsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vor, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.

Eine dauerhafte Nutzungsaufgabe kann angenommen werden, wenn
a) die Anlage über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf oder mehr Monaten keinen Strom erzeugt hat oder
b) der Betreiber vor Ablauf dieses Zeitraums erklärt, dass die Anlage dauerhaft stillgelegt ist.

Um sicherzugehen, dass der Verpflichtung zum Rückbau später auch nachgekommen wird, bestehen Grundstückseigentümer in der Regel auf eine Verpflichtungserklärung einschließlich finanzieller Sicherheiten. Dies kann und sollte durch eine Rückbaubürgschaft realisiert werden, die entweder von einer Bank oder von einem Kautionsversicherer ausgestellt werden kann. Sollte es später beim Rückbau Probleme geben, vordergründig weil der Betreiber der Anlage nicht die finanziellen Mittel für den Rückbau aufbringen kann oder in der Zwischenzeit sogar in Insolvenz gehen musste, springt der Bürge – also die Bank oder der Kautionsversicherer – ein, um den Rückbau zu realisieren. Aufgrund der Vorteile, die eine Kautionsversicherung gegenüber einer Bankbürgschaft mitbringt, empfehlen wir klar die Versicherungslösung.

Eine Rückbaubürgschaft garantiert nur den Rückbau der stillgelegten Anlage. Eine Rekultivierung der betroffenen Fläche, zum Beispiel durch das Pflanzen neuer Bäume, ist folglich nicht durch diese Bürgschaft abgedeckt. Dafür muss eine separate Rekultivierungsbürgschaft abgeschlossen werden.

Pachtzahlungsbürgschaft

Um vertragliche Verpflichtungen wie Rückbau, Renaturierung, Mindestpacht und Umsatzpacht abzusichern, sollte im Nutzungsvertrag eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegt werden.

Sinnvoll erscheint hier eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Dabei verzichtet der Bürge (die Bank) auf die Einrede der Vorausklage gem. § 773 Abs. Nr. 1 BGB und der Sicherungsnehmer (die
Kommune) kann bei Zahlungsverzug direkt auf den Bürgen zugreifen. Es bedarf keiner vorherigen Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner (Realisierungspartner). Der Bürge haftet daher hier wie ein Hauptschuldner und die selbstschuldnerische Bankbürgschaft bietet dem Sicherungsnehmer somit mehr Sicherheiten. Es ist in diesem Zusammenhang eventuell daran zu denken, dass in die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens möglicherweise verlangte Bankbürgschaft zusätzlich die Kommune als Berechtigte eingetragen wird und damit gesichert wird.

D&O Versicherung

Verstoßen Sie, Ihre Geschäftsführer oder Angestellte in leitender Position gegen die kaufmännische Sorgfaltspflicht, können bereits geringe Fehler (z.B. fehlerhafte Vertragsgestaltung) zu erheblichen finanziellen Folgen führen. Denn dieser Personenkreis haftet mit dem persönlichen Vermögen – auch für das Fehlverhalten angestellter Mitarbeiter.

Transportversicherung

Die Transportversicherung deckt alle versicherten Gefahren ab, denen neue und gebrauchte Windenergieanlagen und -anlageteile während des Transports ausgesetzt sind. Europaweit, inklusive transportbedingter Zwischenlagerung und -aufenthalte – bis diese am Versicherungsort übergeben werden. Je Einzeltransport sind maximal 2,5 Millionen Euro abgedeckt.

Montageversicherung

Die Montageversicherung sichert auch Bestellerinteressen ab. Als versicherte Interessen gelten:

■ Alle mit der Montage in Verbindung stehende Interessen der beauftragten Unternehmen inklusive der vom Hauptunternehmen beauftragten Subunternehmen.
■ Eigene Interessen, wenn Sie als Auftraggeber vertragsgemäß den Sachschaden zu tragen hätten

Bauherrenhaftpflicht

Die Bauherrenhaftpflicht schützt vor Schadenersatzansprüchen Dritter, die während Errichtung oder Austausch Ihrer Windenergieanlagen entstehen. Der Betreiber ist für alle Personen verantwortlich, die das Gelände betreten und ist nicht von seiner Sorgfaltspflicht (z.B. Sicherheitsvorkehrungen gegen alle möglichen Gefahren, Einhaltung von Bauvorschriften, Verkehrssicherung des Grundstücks oder Auswahl und Zuverlässigkeit des Errichters) befreit. Weiter im Angebot für unsere Kunden haben wir die Bauleistungsversicherung.

Nach Inbetriebnahme:

Haftpflichtversicherung für Betreiber

Neben Sachrisiken muss der Errichter oder Betreiber von Windenergieanlagen auch mögliche Haftpflichtrisiken bedenken. Versagt die Windenergieanlage oder begehen Sie beziehungsweise Ihr Mitarbeiter einen Fehler, wodurch ein Mensch, fremdes Eigentum oder die Umwelt zu Schaden kommt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diesen zu ersetzen. In allen Fällen haften Sie mit Ihrem gesamten Geschäftsvermögen, unter Umständen auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung oer Betreiberhaftpflichtversicherung ist wahrscheinlich die wichtigste Versicherung, um bei der Erzeugung von Windenergie ein sicheres Gefühl zu haben. Darüberhinaus sollte der Versicherungsschutz in Deutschland eine Umweltschadenversicherung besitzen.

Umwelthaftpflicht

Die Umwelthaftpflicht schützt vor Schadenersatzansprüchen Dritter, die entstehen, wenn durch eine Windenergieanlage oder ein Baufahrzeug schädigende Stoffe in die Umwelt gelangt sind. Dabei können Dritte auch Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen, wenn Sie den Schaden nicht verursacht haben – der bloße Besitz einer umweltgefährdenden Anlage ist hier ausreichend.
Gedeckt sind Sanierungs- und Kostenverpflichtungen, die durch Umweltschäden an fremden bzw. eigenen Böden und Gewässern sowie den dort lebenden Tier- und Pflanzenarten entstehen.

Maschinenversicherung

Die Liste der Gefahren von Sachschäden an Windenergieanlagen ist lang und die Kosten für Wiederbeschaffung sowie Reparatur werden immer höher. Deshalb ist eine zusätzliche Absicherung gegen Sachschäden durch unvorhergesehene Ereignisse notwendig. Die Maschinenversicherung ist eine technische Versicherung.

Allgefahren-Deckung:
Ihre Anlagen für die Erzeugung von Energie werden gegen einen umfassenden Katalog möglicher Gefahren mit der Maschinenbruchversicherung versichert, der individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst werden kann. Basis sind die versicherten Gefahren der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Windenergieanlagen, die auch weitere Gefahren wie zum Beispiel Feuer abdecken.

Neuwertenschädigung bis zum 10. Betriebsjahr möglich:
In der Regel wird im Totalschaden den Zeitwert der versicherten Windenergieanlage ersetzt. Dies ist der aktuelle Wert der Anlage nach Abzügen für Alter und Verschleißerscheinungen. In der Differenzdeckung ist für Windenergieanlagen bis zum 10. Betriebsjahr eine Neuwertentschädigung möglich. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis für das gleiche bzw. ein vergleichbares Modell der beschädigten Windenergieanlage.

Unterversicherungsverzicht:
Es wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet, wenn Sie Ihre Windenergieanlagen-Leistung richtig benannt haben. Es ist keine Nachmeldung bei Änderungen der Versicherungssumme, z.B. für Ertragsausfall, erforderlich.

Mitversicherung von Parkperipherie:
Haben Sie die Bestandteile der Parkperipherie (z.B. Fundamente, Erdkabel) in Ihre Maschinenversicherung eingeschlossen, ist keine gesonderte Auflistung notwendig. Die Bestandteile gelten als mitversichert, sofern sie sich in Ihrem Eigentum befinden.

Mitversicherung externer Parkverkabelung bis 8 km:
Eine externe Parkverkabelung ist bis maximal 8 km Länge beitragsfrei mitversichert. Die Mitversicherung endet an der Ausgangsklemme der Übergabestation.

Sofortiger Reparaturbeginn:
Ein sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000 Euro ist möglich. Somit entsteht keine Wartezeit aufgrund von Schadenbearbeitung.

Ertragsausfallversicherung

Die Reparatur eines Schadens nimmt oftmals viel Zeit in Anspruch und kann zu entsprechend langen Ausfallzeiten führen. Lange Beschaffungs- und Montagezeiten sowie umfangreiche Reparaturarbeiten und nicht lieferbare Ersatzteile sind dafür nur einige Ursachen. Eine Ertragsausfallversicherung deckt alle entgangenen Einnahmen infolge eines versicherten Sachschadens an der Windenergieanlage innerhalb der vereinbarten Haftzeit.

Sie übernimmt:
■ den entgangenen Gewinn (entgangene Stromerlöse),
■ die fortlaufenden, fixen Kosten und
■ die Kosten zur Schadenminderung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Allgefahren-Deckung:
Wie in der Maschinenversicherung gilt auch hier das Prinzip der Allgefahren-Deckung. Wenn Ihre Windenergieanlage nach einem Maschinenschaden keine Leistung mehr einspeisen kann, wird der entgangene Ertrag durch die Windkraftanlage Versicherung ersetzt. Basis sind die versicherten Gefahren der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Windenergieanlagen, die auch weitere Gefahren wie beispielsweise Feuer abdecken.

Unterversicherungsverzicht:
Es wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet, wenn Sie Ihre Windenergieanlagen-Leistung richtig benannt haben. Es ist keine Nachmeldung bei Änderungen der Versicherungssumme erforderlich.

Mitversicherung von Rückwirkungsschäden:
Ihre Windenergieanlagen speisen den produzierten Strom über ein externes Kabel und das daran anschließende Umspannwerk in das Stromnetz ein. Für den Fall, dass dieses Kabel oder dieses Umspannwerk infolge eines Sachschadens Ihre Stromeinspeisung unmöglich machen, können Sie den Ertragsausfall als Rückwirkungsschaden versichern.

Rechtsschutzversicherung

Wenn nur ein Anwalt oder im Ernstfall der Gang vors Gericht helfen, Ihr Recht durchzusetzen, müssen Sie mit einer Rechtsschutzversicherung nicht an das damit verbundene Kostenrisiko denken. Diese übernimmt die zu leistenden Kosten und Kostenvorschüsse – vom ersten Anwaltsgespräch bis zur letzten Gerichtsinstanz.

Dies beinhaltet z.B. die Kosten:
■ Ihres Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
■ Ihres Gegners, soweit diese zu tragen sind,
■ der Verwaltungsbehörde einschließlich der Kosten für hinzugezogene Zeugen und Gerichtskosten,
■ für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen.

Versichert sind:
■ Sie und Ihre Firma bei Rechtsstreitigkeiten rund um den Betrieb Ihrer Windenergieanlagen.
■ Ihre Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.

Darüber hinaus wird ein Schutz für alle Motorfahrzeuge, die auf Sie und Ihre Firma zugelassen sind, angeboten. Abgesichert sind auch alle berechtigten Fahrer und Insassen dieser Fahrzeuge.

Im Streitfall werden die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktlösung durch einen Mediator bis zu 3.000 Euro je Versicherungsfall durch die Firmenrechtsschutzversicherung übernommen. Dabei wird auf die Anrechnung einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung verzichtet. Im Gegensatz zu langfristigen Gerichtsverfahren mit einer Dauer von 1 bis 2 Jahren kann in der Regel bereits nach 2 bis 3 Tagen eine dauerhaft zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Führt die Mediation nicht zum Erfolg, steht Ihnen immer noch der Rechtsweg offen.

Weitere optionale Ergänzungen sind ein Grundstückstücks-Rechtsschutz, der Sie als Eigentümer, Mieter oder Pächter gewerblich genutzter Objekte schützt, sowie ein Spezial-Straf-Rechtsschutz, wenn Sie z.B. beschuldigt werden, das Grundwasser verunreinigt zu haben. Auch für das Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter oder von Ihnen beauftragter Personen, zum Beispiel Mitarbeiter der Montagefirma, können Sie als natürliche Person unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Schäden können beim oder vor Betrieb von Windkraftanlagen entstehen?

Rotorblätter

• Risse (Längs- und Querrisse)
• Schwingungsbrüche
• Ablösungen, Laminationsfehler
• Blitzschlag/Aufbrechen beziehungsweise „Explosion“ des Blatts
• unzureichende Fixierung von Erdungsseilen in axialer und radialer Richtung im Blatt (hohe Zugbeanspruchung durch Zentrifugalkräfte)

Getriebe und Rotorhauptlager

• Rotorhauptlagerschäden
• Lagerschäden an der Planetenstufe des Hauptgetriebes
• Lagerschäden an der Stirnradstufe des Hauptgetriebes
• Verzahnungsschäden an Planet- und Stirnradstufe

Generator

• Lagerschäden an A- und B-Lager
• Wicklungsschäden
• Maschinenbruch

Elektrische Einrichtungen

Fehler in den elektrischen Einrichtungen der Windkraftanlage können von teuren Folgeschäden bis hin zum Totalschaden der gesamten Anlage führen. Häufiger kam es bereits zu Bränden.
Das Feuer entsteht in solchen Fällen durch eine Überhitzung infolge von Überlast, Erd-/Kurzschluss sowie Lichtbögen.

Typische Fehler sind unter anderem:

• technische Defekte oder falsch dimensionierte Bauteile in der Leistungselektronik (z.B. Schalt-, Umrichterschrank, Transformator)
• ein Versagen von Leistungsschaltern und/oder Lichtbögen in Schaltanlagen
• Versagen oder Überlast von Kabelmuffen der internen oder externen Parkverkabelung
• ein Versagen der Steuerungselektronik
• hohe Übergangswiderstände durch ungenügende Kontakte bei elektrischen Verbindungen, zum Beispiel bei Schraubverbindungen an Kontaktschienen
• unzureichendes elektrisches Schutzkonzept im Hinblick auf Isolationsfehlererkennung und Selektivität der Abschaltorgane
• keine beziehungsweise keine allpolige Freischaltung des Generators bei Anlagenausfall/-abschaltung
• ein fehlender Überspannungsschutz auf der Mittelspannungsseite des Transformators
• Resonanzen in RC-Schwingkreisen (Netzfilter, Blindleistungskompensationen)
• Bauteilausfälle durch Verschleiß oder begrenzte Lebensdauer
• fehlender/schlechter Potenzialausgleich
• mangelhafte Wartung

Diebstahl

Schäden in einer fünfstelligen Größenordnung sind durchaus auch durch den Diebstahl oder den versuchten Diebstahl von Kupferkabeln möglich. Ohne Einbruchmeldeanlage ist eine Windenergieanlage ein leichtes Ziel: Die im Turm verlegten Energiekabel können so von Dieben – zum Beispiel mit einer akkuhydraulischen Kabelschere – leicht durchtrennt und entfernt werden.

Fundamente

Den hoch belasteten Stahlbetonfundamenten wurde viele Jahre lang kaum Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl sie einer regelmäßigen Inspektion und Pflege bedürfen, wie aktuelle Untersuchungsergebnisse von Fundamentrissen zeigen. Daher ist ihre Einbindung in den Wartungs- und Instandhaltungsplan dringend zu empfehlen. Kümmert sich der Betreiber nicht um den „Standfuß“ seines Windrads, können schon allein durch normale Witterungseinflüsse Schäden eintreten:

• Durch Risse im Beton eintretendes Wasser kann zu Rost an der Stahlarmierung führen. Bei fortgeschrittener Korrosion reißt die Stahlarmierung. Die Stabilität des Bauteils wird herabgesetzt.
• Das in Risse eindringende Wasser wäscht den Beton aus. Es entstehen Hohlräume, in denen immer größere Flächen der Armierung freiliegen.
• In die Fuge zwischen Fundamenteinbauteil (auch FET) und Fundament eindringendes Wasser kann durch Auswaschungen und Korrosionen zu einer gefährlichen Vergrößerung des ohnehin vorhandenen Spiels zwischen den beiden Komponenten führen.

Totalschäden

• Umsturz
• Gondelabsturz
• Feuer

Totalschäden an Windenergieanlagen sind im Vergleich zum Gesamtschadenaufkommen eher selten. Dennoch stellen sie eine außerordentliche Belastung für alle Beteiligten dar. Die Wiederherstellungskosten für Zwei-Megawatt-Anlagen liegen bereits bei zwei Millionen Euro. Bei Anlagen mit mehr als fünf Megawatt wird die Fünf-Millionen-Euro-Grenze überschritten. Erneuerbare Energien lassen sich auch durch Biogas herstellen. Bei uns bekommen Sie auch Informationen über eine Biogasanlage Versicherung. Einfach per E-Mail ein Angebot mit den Leistungen anfordern.

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