Wenn durch ein versichertes Schadensereignis Maschinen, andere Betriebseinrichtungen oder das Betriebsgebäude beschädigt oder zerstört werden, ist ein Unternehmen meist darauf angewiesen, dass die Maschinenbruchversicherung die notwendige Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung dieser Güter zu Neuwertpreisen leistet. Hierfür wird im Versicherungsvertrag häufig der Neuwert als Versicherungswert festgelegt, dies wird als Neuwertversicherung bezeichnet. Oft wird jedoch übersehen, dass die weitgehend standardisierten allgemeinen Versicherungsbedingungen trotz abgeschlossener Neuwertversicherung in einigen Situationen nur die Entschädigung des Zeitwertes vorsehen.
Eine Neuwertentschädigung kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn
1. der Zeitwert der versicherten Sachen weniger als 40 Prozent ihres Neuwerts beträgt oder
2. innerhalb von drei Jahren nicht sichergestellt ist, dass die Versicherungsnehmerin die Entschädigung verwendet, um
- ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen beziehungsweise
- bewegliche Sachen, die zerstört worden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder
- bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar