Erklärung der Leistung Versicherte Sachen

Sowohl in der Gebäude- als auch in der Inhaltsversicherung ist die Definition der versicherten Sachen vom Versicherer abhängig. Gebäudezubehör, Grundstücksbestandteile, Anpflanzungen und Bäume werden dabei oftmals nicht berücksichtigt. Die Klausel Versicherte Sachen möchte die oben genannten Bestandteile verpflichtend in den Versicherungsumfang integrieren.

Schadenbeispiel

Ein Fotostudio verfügt über eine umfangreiche Ausrüstung, einschließlich hochwertiger Kameras, Objektive, Beleuchtungstechnik und Computer zur Bildbearbeitung. Ein starker Sturm verursacht erheblichen Schaden am Gebäude, in dem sich das Studio befindet, und Wasser dringt ein. Dies führt zu Beschädigungen an einem Großteil der Fotoausrüstung und der Computer.

Die Inhaltsversicherung des Fotostudios deckt versicherte Sachen, was in diesem Fall die Fotoausrüstung, die Beleuchtungstechnik und die Computer umfasst. Nachdem der Schaden gemeldet wurde, bewertet der Versicherer den Umfang des Schadens und erstattet dem Studio die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der beschädigten Ausrüstung bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

In diesem Szenario ermöglicht die Versicherung des Inventars dem Fotostudio, seine Ausrüstung zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass das Unternehmen die gesamten Kosten selbst tragen muss. Dadurch kann das Studio seine Geschäftstätigkeit schneller wieder aufnehmen und finanzielle Verluste minimieren.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Versicherte Sachen und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Zu den versicherten Sachen gehören in der Gebäudeversicherung sämtliche Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück und in der Inhaltsversicherung sämtliche Sachen mit Ausnahme von Gebäuden und den in der Deklaration ausdrücklich ausgeschlossenen Sachen. Sämtliches Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile sowie Gärten, Anpflanzungen und Bäume gelten sowohl in der Gebäudeversicherung als auch in der Inhaltsversicherung mitversichert. Die Entschädigung für Gärten, Anpflanzungen und Bäume ist auf max. 25.000 EUR je Schadenfall begrenzt.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • AIG
  • andsafe
  • Gothaer
  • Helvetia
  • Inter
  • VHV

Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der VHV:

In der Gebäudeversicherung sind sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude versichert, auch wenn diese nicht ausdrücklich benannt sind und nicht der Bauart des Hauptgebäudes entsprechen. Voraussetzung ist, dass diese nach den Annahmerichtlinien des Versicherers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versicherbar sind.

In der Inhaltsversicherung gelten sämtliche Sachen (insb. Betriebseinrichtung und Vorräte) versichert mit Ausnahme von Gebäuden und Sachen die in der Deklaration ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gebäudeeinbauten, an welchen der Versicherungsnehmer ein Interesse hat, gelten mitversichert.

In der technischen Versicherung (Elektronik, Maschinen) gelten ausschließlich die in den dokumentierten Vertragsbestimmungen aufgeführten Sachen versichert.

Sowohl in der Gebäude- wie in der Inhaltsversicherung sind mitversichert sämtliches Gebäudezubehör, Grundstücksbestandteile sowie Gärten, Anpflanzungen und Bäume. Dies gilt jedoch nur, wenn der VN hierfür die Gefahr trägt bzw. gemäß Mietvertrag für die Gartenpflege verantwortlich ist. Des Weiteren gelten die Begrenzungen der Pauschaldeklaration.