Fiktive Abrechnung im Schadenfall

Theoretisch ist es ganz einfach: Hat beispielsweise der Plotter nach einem Gewitter einen Überspannungsschaden, erfolgt die Schadenmeldung an die Inhaltsversicherung. Dann entscheidet man sich zwischen Reparatur oder Neuanschaffung und reicht die Rechnung zur Erstattung beim Versicherer ein. Der überweist und der Fall ist abgeschlossen.

Leider läuft es im wirklichen Leben nicht immer so einfach. Es könnte beispielsweise sein, dass der Kunde den Plotter eigentlich kaum verwendet und daher nicht wirklich ersetzen möchte. Kein Problem, es gibt ja noch die fiktive Abrechnung. Er reicht also einen Kostenvoranschlag für die Reparatur oder ein Angebot für ein Neugerät ein und erwartet die vollständige Erstattung des Versicherers… Diese erfolgt allerdings immer wieder abzüglich der Umsatzsteuer, die mangels realem Geschäftsvorgang auch von niemandem abgeführt werden muss. Da drängt sich die Frage auf „Ist das denn rechtens?“.

Die Anwaltskanzlei Michaelis legte in einer sehr ausführlichen Stellungnahme dar, dass auch dann, wenn die Regelungen im Bedingungswerk nicht eindeutig sind, die Umsatzsteuer nur dann erstattet wird, wenn diese nach einem Leistungsfall auch tatsächlich wieder angefallen ist. Dass diese bei der Anschaffung anfiel, reicht als Erstattungsargument nicht aus.

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