Erklärung der Leistung Forderungsausfalldeckung

Immer dann, wenn eine Firma durch eine andere Person oder Firma geschädigt wird, ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten. In der Regel übernimmt dies die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sollte der Verursacher des Schadens über keine Haftpflicht verfügen oder finanziell nicht in der Lage sein den Schaden zu begleichen, bleibt die geschädigte Firma auf den Kosten sitzen. Die Klausel Forderungsausfalldeckung sorgt in so einem Fall dafür, dass die eigene Betriebshaftpflicht der geschädigten Firma für den Schaden aufkommt unter der Voraussetzung, dass der Schaden im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit entstanden ist und in den Bedingungen der Betriebshaftpflicht nicht als Ausschluss deklariert ist.

Schadenbeispiel

Ein Handwerksbetrieb, spezialisiert auf Innenausbau, arbeitet in den Büroräumen eines Kunden. Während der Arbeiten verursacht ein Mitarbeiter des Kunden fahrlässig einen Wasserschaden, indem er versehentlich eine Wasserleitung beschädigt. Das führt zu einem erheblichen Schaden an den bereits fertiggestellten Innenausbauten des Handwerksbetriebs, der daraufhin die Wiederherstellungskosten vom Kunden ersetzt haben möchte.

Der Kunde stellt sich jedoch als zahlungsunfähig heraus – er kann den Schaden nicht bezahlen und auch eine Versicherung für solche Schäden existiert nicht. Der Handwerksbetrieb steht somit vor einem Forderungsausfall, da er auf den Kosten für die Wiederherstellung sitzen bleibt.

Dank der Forderungsausfalldeckung in seiner Betriebshaftpflichtversicherung kann der Handwerksbetrieb nun seine eigenen Schäden geltend machen. Nachdem er nachweisen kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (zum Beispiel durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung oder eine Insolvenzerklärung des Schuldners), wird die Versicherung die entstandenen Kosten bis zur Höhe der Deckungssumme übernehmen.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Forderungsausfalldeckung und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Es gilt Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages und bei der Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit, von einem Dritten geschädigt (Schadenereignis) wird und dieser seiner Schadenersatzverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus resultierenden Vermögensschaden (unechter Vermögensschaden) zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlichem privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung, maximal bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Dieser Einschluss gilt ab einer Schadensumme in Höhe von 2.500 EUR bis jedoch maximal 10.000 EUR. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt 1.000 EUR. Für bedingungsgemäß ausgeschlossene Schadenfälle findet diese Klausel keine Anwendung.

Als Vorlage diente der Klauseltext der Basler Versicherung.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Basler
  • Inter