Unfall auf Dienstreise mit dem Privatwagen: Wer zahlt den Schaden?

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Ein Kundentermin, der Besuch einer Baustelle oder eine kurzfristige Fahrt zu einem anderen Betriebsstandort: Nicht jede Dienstfahrt wird mit einem Firmenwagen durchgeführt. Nutzt ein Mitarbeiter seinen privaten Pkw und kommt es während der Fahrt zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden am Fahrzeug aufkommen muss. Entscheidend sind vor allem der betriebliche Anlass der Fahrt, die Unfallursache und der vorhandene Versicherungsschutz.

Wann gilt eine Fahrt mit dem Privatwagen als Dienstfahrt?

Nicht jede Fahrt eines Arbeitnehmers im eigenen Auto ist automatisch eine Dienstfahrt. Entscheidend ist, ob der Privatwagen im Interesse des Arbeitgebers für eine betriebliche Aufgabe eingesetzt wird und die Nutzung des Fahrzeugs vom Arbeitgeber veranlasst, gebilligt oder zumindest erkennbar vorausgesetzt wurde.

Typische Beispiele sind Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern oder Baustellen, Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten oder der Transport betrieblicher Unterlagen und Gegenstände. Die normale Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte ist dagegen grundsätzlich anders zu beurteilen als eine ausdrücklich angeordnete oder betrieblich notwendige Dienstfahrt.

Für die spätere Schadenregulierung ist es deshalb sinnvoll, dass Unternehmen klare Regeln zur Nutzung privater Fahrzeuge für betriebliche Zwecke festlegen und dienstlich veranlasste Fahrten nachvollziehbar dokumentieren.

Wer zahlt bei einem fremdverschuldeten Unfall?

Verursacht eindeutig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall, richtet sich der Schadenersatz grundsätzlich gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei berechtigten Ansprüchen können unter anderem die erforderlichen Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden der ersatzfähige Fahrzeugschaden reguliert werden.

Besteht eine Mitschuld des Mitarbeiters, kann sich die Entschädigung entsprechend der Haftungsquote reduzieren. In solchen Fällen können zusätzlich die eigene Kaskoversicherung oder ein weiterer betrieblicher Versicherungsschutz relevant werden.

Was gilt bei einem selbst verschuldeten Unfall?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des privaten Fahrzeugs ersetzt nicht den Schaden am eigenen Auto. Für selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Pkw kann – sofern vereinbart – eine Vollkaskoversicherung eintreten. Besteht kein entsprechender Kaskoschutz, kann für den Fahrzeughalter ein erheblicher finanzieller Eigenschaden entstehen.

Muss der Arbeitgeber den Schaden am privaten Pkw ersetzen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz für einen Schaden am privaten Fahrzeug verlangen, wenn der Pkw für betriebliche Zwecke eingesetzt wurde. Arbeitsrechtlich kann dabei der Gedanke des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB entsprechend herangezogen werden. Entscheidend ist insbesondere, ob sich mit der Nutzung des Privatwagens ein betriebliches Risiko verwirklicht hat.

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob der Arbeitgeber ohne das private Fahrzeug des Mitarbeiters selbst ein Fahrzeug hätte bereitstellen müssen und damit das Unfallrisiko im eigenen betrieblichen Bereich gelegen hätte. Ein Anspruch besteht jedoch nicht automatisch bei jedem Unfall während einer beruflich veranlassten Fahrt.

Auch das Verschulden des Mitarbeiters kann eine Rolle spielen. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Belastung des Arbeitnehmers gering ausfallen oder entfallen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine Aufteilung des Schadens in Betracht. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Arbeitnehmer dagegen einen deutlich größeren Anteil oder im Einzelfall den gesamten Schaden tragen. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände.

Was ist mit Selbstbeteiligung und Rückstufung?

Auch wenn eine private Vollkaskoversicherung für den Fahrzeugschaden eintritt, können beim Mitarbeiter finanzielle Nachteile verbleiben. Dazu zählen insbesondere eine vereinbarte Selbstbeteiligung sowie eine mögliche Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Ein Haftpflichtschaden kann ebenfalls zu höheren Versicherungsbeiträgen führen.

Ob der Arbeitgeber solche Nachteile vollständig ersetzen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, betriebliche Regelungen, die konkrete Veranlassung der Fahrt und gegebenenfalls eine gezahlte Kilometervergütung können bei der Bewertung eine Rolle spielen.

Wie kann eine Dienstreisekaskoversicherung helfen?

Werden private Fahrzeuge von Mitarbeitern regelmäßig für betriebliche Fahrten genutzt, können Schäden am Mitarbeiterfahrzeug zu einem schwer kalkulierbaren Kostenrisiko für das Unternehmen werden. Eine Dienstreisekasko ist darauf ausgerichtet, private Fahrzeuge während versicherter dienstlicher Fahrten abzusichern. Für Unternehmen kann die Dienstreisekaskoversicherung ein Baustein der Gewerbeversicherung sein, wenn Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge regelmäßig für dienstliche Fahrten einsetzen.

Welche Schäden, Selbstbeteiligungen oder zusätzlichen Kosten tatsächlich versichert sind, richtet sich nach den vereinbarten Bedingungen. Unternehmen sollten deshalb insbesondere prüfen, welche Personen und Fahrzeuge versichert sind, wann eine Fahrt als versicherte Dienstfahrt gilt und welche Leistungen im Schadenfall vorgesehen sind.

Was ist nach einem Unfall auf einer Dienstfahrt zu tun?

Nach einem Unfall sollte zunächst der Unfallhergang möglichst vollständig dokumentiert werden. Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber zeitnah informiert werden, damit geklärt werden kann, welche Versicherungen und betrieblichen Regelungen für die Schadenabwicklung relevant sind.

  • Unfallstelle sichern und bei Bedarf Polizei oder Rettungsdienst verständigen.
  • Daten der Unfallbeteiligten und möglicher Zeugen aufnehmen.
  • Fotos von Unfallstelle und Fahrzeugschäden erstellen.
  • Die dienstliche Veranlassung der Fahrt dokumentieren.
  • Den Schaden dem zuständigen Versicherer nach dessen Vorgaben melden.
  • Vor einer Reparatur prüfen, ob eine Besichtigung oder Freigabe erforderlich ist.

Bei unklarer Haftung oder größeren Schäden kann zusätzlich eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter Uneinigkeit über die Kostentragung besteht.

Fazit: Wer zahlt, hängt vom Einzelfall ab

Bei einem Unfall auf einer Dienstreise mit dem Privatwagen gibt es keine einzige Stelle, die automatisch jeden Schaden übernimmt. Bei Fremdverschulden steht grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Vordergrund. Bei Schäden am eigenen Fahrzeug können die private Kaskoversicherung, arbeitsrechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und eine bestehende Dienstreisekasko eine Rolle spielen.

Unternehmen, deren Mitarbeiter regelmäßig private Fahrzeuge dienstlich einsetzen, sollten deshalb klare Regelungen für Dienstfahrten und die Schadenabwicklung treffen. Ein geeigneter Versicherungsschutz kann dabei helfen, finanzielle Risiken für Arbeitgeber und Mitarbeiter planbarer zu machen.