Erklärung der Leistung Grobe Fahrlässigkeit

Im Falle von grob fahrlässig verursachten Schäden durch den Versicherungsnehmer behält sich der Versicherer vor, die Leistung im Schadenfall zu kürzen. Mit der Klausel Grobe Fahrlässigkeit wird die Kürzung bei grob fahrlässig verursachten Schäden konkretisiert und geregelt.

Schadenbeispiel

Ein Restaurantbesitzer hat sein Lokal und dessen Inventar über eine Inhaltsversicherung abgesichert. Eines Abends, nach Geschäftsschluss, vergisst einer der Mitarbeiter, die Herdplatten auszuschalten. Dies führt dazu, dass sich über Nacht das auf dem Herd verbliebene Öl entzündet und einen Brand verursacht. Der Brand führt zu erheblichen Schäden an der Kücheneinrichtung und an anderen Teilen des Restaurants.

Normalerweise könnte die Versicherung die Deckung für den Schaden verweigern oder einschränken, da der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (das Vergessen, den Herd auszuschalten) verursacht wurde. Wenn die Inhaltsversicherung des Restaurants jedoch explizit Schäden durch grobe Fahrlässigkeit abdeckt, würde sie trotz des fahrlässigen Verhaltens des Mitarbeiters für den entstandenen Schaden aufkommen.

Das Vorhandensein einer solchen Deckung in der Police bietet dem Unternehmen einen erweiterten Schutz und berücksichtigt menschliche Fehler, die in der Praxis auftreten können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden gilt. Solche Handlungen sind generell von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Grobe Fahrlässigkeit und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Bei grob fahrlässig verursachten Schäden erfolgt bis zur Versicherungssumme in Höhe von max. 250.000 EUR kein Abzug, bei Schäden bis zur Versicherungssumme ab 250.000 EUR erfolgt ein Abzug in Höhe von max. 20%.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • Gothaer
  • HDI
  • Helvetia

Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der HDI:

Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer Schadenhöhe von 250.000 €. Für Schäden, die den Betrag von 250.000 € überschreiten, wird der Versicherer vom darüber hinausgehenden Betrag die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen.