Erklärung der Leistung Gefahrerhöhungen

Entsteht in einem Unternehmen eine Gefahrerhöhung, gibt es bestimmte Fristen einzuhalten, diese Gefahrerhöhungen an den Versicherer zu melden. Wird die Meldung bis zu der bestimmten Frist versäumt behält sich der Versicherer vor im Schadenfall leistungsfrei zu sein, die Leistungen zu kürzen oder den Vertrag zu kündigen. Im Versicherungsvertragsgesetz ist weiterhin geregelt, welche Rechte der Versicherer im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 hat. Eine grob fahrlässige Vornahme einer Gefahrerhöhung §23 Abs. (1) und § 26 Abs. (1) kann zur Kündigung und /oder Leistungsfreiheit/-Kürzung des Versicherers führen. Die Klausel Gefahrerhöhungen soll zum einen die vertraglich vereinbarten Fristen zur Meldung und zur Kündigung zum Vorteil des Versicherungsnehmers verlängern und zum anderen die Leistungskürzung im Falle grob fahrlässiger Gefahrerhöhungen definieren und begrenzen.

Schadenbeispiel

Ein Buchladen, der eine Inhaltsversicherung für sein Geschäft und den Warenbestand abgeschlossen hat, entscheidet sich dazu, sein Angebot zu erweitern und beginnt, zusätzlich hochwertige Sammlerstücke und seltene Bücher zu verkaufen. Diese Artikel haben einen wesentlich höheren Wert als das bisherige Sortiment. Durch das Einbringen dieser wertvolleren Waren in das Geschäft erhöht sich das Risiko für die Versicherung, da nun bei einem Schadensfall (wie Diebstahl oder Feuer) potenziell höhere Kosten entstehen könnten.

Wenn das Unternehmen diese Änderung nicht umgehend seiner Versicherung meldet, würde es normalerweise eine Gefahrerhöhung darstellen, die den Versicherungsschutz gefährden könnte. Jedoch, wenn in der Policenvereinbarung die Versicherung von Gefahrerhöhungen eingeschlossen ist, bleibt der Versicherungsschutz auch bei solchen nachträglichen Änderungen im Risikoprofil bestehen. Dies bedeutet, dass die Versicherung im Schadensfall trotz der erhöhten Risiken leistet, auch wenn die Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Dies bietet dem Unternehmen Schutz vor potenziellen finanziellen Schwierigkeiten, sollte es zu einem Schadensfall kommen, bevor die Änderung der Versicherung gemeldet wurde.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Gefahrerhöhungen und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Die in dem § 26 VVG Abs. (2) (Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung) genannte Frist von einem Monat wird auf zwei Monate verlängert. Abs. (1) und (3) bleiben von der Änderung unberührt. Die im § 24 VVG Abs. (2) (Kündigung wegen Gefahrerhöhung) genannte Frist von einem Monat wird auf drei Monate verlängert. Abs. (1) und (3) bleiben von der Änderung unberührt. Bei Schäden infolge einer Gefahrerhöhung verzichtet der Versicherer bis zu einer Schadensumme in Höhe von 100.000 EUR auf den Abzug, darüber hinaus kürzt er bis zu einer Schadensumme in Höhe von 1 Mio. EUR um max. 20 %.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • Dialog
  • Gothaer
  • HDI
  • Helvetia
  • Inter

Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der Gothaer:

Anstelle von § 21 Ziffer 21.5.3 der Produktbezogenen Bedingungen für die Gothaer GewerbeProtect Inhaltsversicherung gilt folgende Regelung:

Bis zu einer Entschädigungsleistung von 100.000 Euro wird der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung keine Kürzung vornehmen. Darüber hinaus bis 1.000.000 Euro Entschädigungsleistung maximal 20 %.

Bei einer Entschädigungsleistung, die 1.000.000 Euro übersteigt, wird die über diese Summe hinausgehende Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.