Erklärung der Leistung Diebstahl von Geschäftszweirädern

Geschäftlich genutzte Zweiräder wie Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter (nicht gemeint sind Motorroller, Vespas oder Motorräder) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Die geschäftlich genutzten Zweiräder sind vom Versicherungsumfang in der Inhaltsversicherung nur bei Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten gegen Diebstahl abgesichert. Mit der Klausel Diebstahl von Geschäftszweirädern soll auch der einfache Diebstahl außerhalb der versicherten Räumlichkeiten eingeschlossen werden.

Schadenbeispiel

Ein kleines Lieferunternehmen, das sich auf schnelle städtische Lieferdienste mit Fahrrädern spezialisiert hat, besitzt mehrere hochwertige E-Bikes, die für die Auslieferung von Paketen und Essen genutzt werden. Diese Fahrräder werden über Nacht in einem gesicherten Lager des Unternehmens aufbewahrt. Trotz der Sicherheitsmaßnahmen gelingt es Dieben eines Nachts, in das Lager einzubrechen und mehrere der E-Bikes zu stehlen.

Der Verlust der Fahrräder stellt für das Unternehmen nicht nur einen erheblichen finanziellen Schaden dar, sondern beeinträchtigt auch die Fähigkeit des Unternehmens, seine Lieferdienste aufrechtzuerhalten. Glücklicherweise hat das Unternehmen eine Inhaltsversicherung, die speziell den Diebstahl von Geschäftszweirädern abdeckt. Nach Meldung des Diebstahls an die Versicherung und nach Durchführung der notwendigen Formalitäten (wie Polizeibericht und Schadensmeldung) leistet die Versicherung Ersatz für die gestohlenen E-Bikes, wodurch das Unternehmen in die Lage versetzt wird, seinen Betrieb ohne signifikante Unterbrechungen fortzusetzen.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Diebstahl von Geschäftszweirädern und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Es besteht Versicherungsschutz für Diebstahl von Geschäftszweirädern in Form von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs oder E-Scootern. Die Entschädigung ist dabei auf eine Höhe von max. 3.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben alle KFZ-Versicherungspflichtigen Zweiräder wie Mofas, Motorroller oder Motorräder. Die zu versichernden Zweiräder sind in der Gesamtinventarsumme zu berücksichtigen.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Gothaer
  • HDI
  • Helvetia
  • Inter

Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der Gothaer:

Mitversicherung von E-Rollern und nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern

1. In Erweiterung von Teil B Produktbezogene Bedingungen

Inhaltsversicherung § 6 Ziffer 6.1 ist der Diebstahl von E-Rollern und nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern versichert.

2. Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland.

3. Für die mit dem E-Roller oder nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern lose verbundenen und regelmäßig deren Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem E-Roller oder nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern weggenommen worden sind.

4. Entschädigung wird, auch wenn mehrere E-Roller oder nicht versicherungspflichtige Geschäftsfahrräder abhandengekommen sind, je Versicherungsfall bis zur Höhe von 5.000 Euro geleistet.

5. Der Versicherungsnehmer hat

den E-Roller und die nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrräder während eines Unterbrechungszeitraums einer Fahrt (Abstellen) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss zu sichern
und

Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten E-Roller und nicht versicherungspflichtigen Geschäftsfahrrädern zu beschaffen und aufzubewahren.
6. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständige Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der E-Roller oder nicht versicherungspflichtige Geschäftsfahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5. und 6. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen § 16 beschriebenen Voraussetzung.