
<strong>Verstoßprinzip:</strong>
Beim Verstoßprinzip tritt der Versicherungsfall ein, sobald die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer einen Verstoß begangen hat. Dieser Verstoß, oft eine Beratungsleistung, kann weit vor dem tatsächlichen Schadenereignis liegen.
Beispiele: Vermögensschadenhaftpflicht sowie Berufshaftpflicht für Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte und Steuerberater.
<strong>Schadenereignisprinzip:</strong>
Beim Schadenereignisprinzip tritt der Versicherungsfall ein, sobald der Schaden tatsächlich eingetreten ist.
Beispiel: Betriebshaftpflichtversicherung.
<strong>Manifestationsprinzip:</strong>
Beim Manifestationsprinzip tritt der Versicherungsfall ein, sobald der Schaden entdeckt oder festgestellt wurde.
Beispiel: Umwelthaftpflichtversicherung.
<strong>Anspruchserhebungsprinzip (claims-made):</strong>
Beim Anspruchserhebungsprinzip tritt der Versicherungsfall ein, sobald die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer von der geschädigten Person in Anspruch genommen wird.
Beispiele: Cyber-Versicherung, D&O-Versicherung und Arzthaftpflichtversicherung.
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