Erklärung der Leistung Subsidiäre Rückwärtsversicherung

Grundsätzlich gelten die Schadenereignisse als versichert, die innerhalb der Vertragslaufzeit eintreten. Schadenereignisse die vor Beginn eintreten gelten somit als nicht versichert. Die Klausel Subsidiäre Rückwärtsversicherung verfolgt das Ziel, diese mögliche Deckungslücke des Versicherungsnehmers zu schließen und nimmt Schadenereignisse, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind aber dem Versicherungsnehmer noch nicht bekannt waren, mit in den Versicherungsschutz auf. Dies gilt nicht, sofern der Vorversicherer im Rahmen der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist Versicherungsschutz gewährt.

Schadenbeispiel

Ein Unternehmen für Gebäudereinigung schließt eine neue Betriebshaftpflichtversicherung ab, nachdem der alte Versicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer ausgelaufen ist, ohne dass sofort eine Anschlussversicherung abgeschlossen wurde. Während dieser Zeit ohne Versicherungsschutz führt das Unternehmen eine Reinigung durch, bei der versehentlich ein teurer Spezialboden beschädigt wird. Der Schaden wird aber erst entdeckt, nachdem die neue Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, und der Auftraggeber stellt nun Schadensersatzforderungen.

Da der Schaden in der Zeit ohne Versicherungsschutz entstanden ist und der alte Versicherer dafür nicht mehr aufkommt, würde das Unternehmen normalerweise selbst für den Schaden aufkommen müssen. Dank der subsidiären Rückwärtsversicherung der neuen Betriebshaftpflichtversicherung wird der Schaden jedoch von der neuen Versicherung übernommen, obwohl er vor deren Laufzeitbeginn entstanden ist, vorausgesetzt, das Unternehmen war sich zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels keines Schadens bewusst und hatte auch keinen Grund zur Annahme, dass ein Schaden entstanden sein könnte.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Subsidiäre Rückwärtsversicherung und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Es gilt Versicherungsschutz für Schadenfälle, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind und bei denen der Versicherungsnehmer erstmalig, während der Vertragslaufzeit des laufenden Vertrages, Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nur sofern eine Vorversicherung bestand und diese den Schaden aufgrund des Ablaufes der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist ablehnt. Dieser Einschluss ist ebenfalls gültig, wenn mehrere Vorverträge vorhanden waren und darüber ein lückenloser Versicherungsschutz bestand. Sollte der Versicherungsumfang des Vorvertrages geringer sein, so beschränken sich die Leistungen auf Basis des Umfanges des Vorvertrages. Dies gilt nicht für Schadenfälle, die im Rahmen der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist über den Vorversicherer versichert sind.

Als Vorlage diente der Klauseltext der andsafe Versicherung.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Helvetia
  • Gothaer
  • HDI