Erklärung der Leistung Nachhaftungsklausel

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle, die sich innerhalb der Laufzeit des Vertrages ereignen. Die Nachhaftung für Versicherungsfälle, die erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages festgestellt werden, ihre Ursache aber innerhalb der Vertragslaufzeit hatten, werden oftmals unterschiedlich begrenzt. Zusätzlich wird hierbei noch zwischen Beendigung aufgrund eines Versichererwechsels und Beendigung aufgrund der Geschäftsaufgabe unterschieden. Mit der Nachhaftungsklausel soll die Zeit der Nachhaftung verlängert und die Unterscheidung reduziert werden.

Schadenbeispiel

Ein Architekturbüro hat für einen Kunden ein Mehrfamilienhaus geplant und dabei die Statik berechnet. Einige Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes und nachdem das Architekturbüro seine Tätigkeit eingestellt und die Betriebshaftpflichtversicherung beendet hat, treten Risse im Mauerwerk auf. Untersuchungen zeigen, dass Fehler in der Statikberechnung die Ursache sind. Die Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses stellt daraufhin Schadensersatzforderungen an den inzwischen pensionierten Architekten.

Da die Planungsfehler während der aktiven Geschäftszeit des Architekturbüros passiert und zu diesem Zeitpunkt die Betriebshaftpflichtversicherung noch in Kraft war, deckt die Nachhaftungsklausel der ehemaligen Betriebshaftpflichtversicherung des Architekten die Schadensersatzforderungen ab. Selbst nach Beendigung der Versicherung und des Geschäftsbetriebes ist der Architekt somit gegen spät auftretende Schadensansprüche geschützt.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Nachhaftungsklausel (Betriebshaftpflicht) und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos (gilt nicht bei Veränderung der Rechtsform) oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Umweltrisiko Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Personen-, Sach- und Vermögensschäden Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Nachhaftungszeit für die Dauer von 10 Jahren. Der Umfang richtet sich hierbei nach dem Versicherungsvertrag, der vor der Kündigung des Vertrages geltend war. Die Versicherungsleistungen sind begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Jahreshöchstersatzleistungen des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt jedoch maximal die Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endete. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. Der Versicherungsschutz umfasst alle haftungsbegründenden Ansprüche und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden. Die Nachhaftung geht auch auf die Erben und Rechtsnachfolger über.

Als Vorlage diente der Klauseltext der Gothaer Versicherung.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Basler
  • Gothaer
  • HDI