Erklärung der Leistung Besserstellungsklausel

Versichererwechsel kommen häufig vor und stellen den Kunden immer vor eine schwierige Entscheidung, da der Kunde nicht in der Lage ist den bestehenden Versicherungsschutz mit dem neuen Angebot bis in das kleinste Detail zu vergleichen. Ausschlaggebend sind oft einige offensichtliche Leistungsverbesserungen oder eine attraktive Prämie. Der Kunde hat damit aber immer ein Restrisiko, dass er sich mit dem neuen Vertrag in einigen Deckungspunkten verschlechtert. Mit der Besserstellungsklausel (Betriebshaftpflicht) möchten wir das Restrisiko des Kunden minimieren, denn wenn im Schadenfall der Nachweis erfolgt, dass der Vorvertrag reguliert hätte, wird der neue Versicherer mit der Klausel nun ebenfalls regulieren.

Schadenbeispiel

Ein Unternehmen hat vor einigen Jahren eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sahen damals eine maximale Deckungssumme für bestimmte Schadensarten vor. Inzwischen hat der Versicherer seine allgemeinen Versicherungsbedingungen verbessert und bietet Neukunden höhere Deckungssummen ohne zusätzliche Prämien an.

Das Unternehmen erleidet nun einen Schadensfall, der die alte Deckungssumme übersteigt. Normalerweise würde die Versicherung nur bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Deckungssumme leisten. Aufgrund der Besserstellungsklausel hat das Unternehmen jedoch Anspruch auf die verbesserten Konditionen, die inzwischen für Neukunden gelten. Die Versicherung reguliert den Schaden somit bis zur höheren, aktuell gültigen Deckungssumme.

Diese Klausel trägt dazu bei, dass Bestandskunden nicht schlechter gestellt sind als Neukunden und fördert somit die Fairness und Kundenzufriedenheit. Allerdings ist es für die konkrete Anwendung wichtig, die genauen Bedingungen und Voraussetzungen für die Besserstellung im Schadensfall zu kennen, die im Versicherungsvertrag festgelegt sind.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Besserstellungsklausel (Betriebshaftpflicht) und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages günstiger sind, wird der Versicherer auf Wunsch nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren.

Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der Ergo Versicherung:

Sollte sich bei konkreten Schadensfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren.

Dies gilt nicht für Regelungen zu Selbstbeteiligung, Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistungen sowie für Risiken, die gegen Mehrbeitrag bei ERGO hätten versichert werden können oder die von ERGO nachweislich nicht gezeichnet werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.