Erklärung der Leistung Auslösen von Fehlalarm

Durch die Ausübung seiner Tätigkeit kann es dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer bei einem Dritten einen Fehlalarm auslöst. Die daraus resultierenden Kosten (Einsatzkosten für Rettungs-/ Wach- und sonstige Dienste) müssen durch den Versicherungsnehmer getragen werden. Durch Einschluss der Klausel Auslösen von Fehlalarm werden diese Kosten durch den Versicherer übernommen.

Schadenbeispiel

In einem großen Warenlager wurde ein hochmodernes Brandschutzsystem installiert, das automatisch die Feuerwehr alarmiert, wenn Rauch oder ein Feuer erkannt wird. Eines Tages wird durch den Dampf einer defekten Heizungsanlage versehentlich der Rauchmelder ausgelöst. Das Brandschutzsystem interpretiert dies als Brand und löst einen Alarm aus, woraufhin die Feuerwehr mit einem Großaufgebot ausrückt.

Da es sich um einen Fehlalarm handelt und kein tatsächlicher Brand vorliegt, können dem Unternehmen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr in Rechnung gestellt werden. Wenn das Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, die das Auslösen von Fehlalarmen abdeckt, könnte diese Versicherung die Kosten für den Feuerwehreinsatz übernehmen. Dabei ist es wichtig, dass das Unternehmen die Bedingungen der Versicherungspolice eingehalten hat, zum Beispiel regelmäßige Wartung des Brandschutzsystems, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Auslösen von Fehlalarm und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Mitversichert sind – auch öffentlich-rechtliche – Ansprüche wegen Kosten durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/ Wach- und sonstige Dienste)

Als Vorlage diente der Klauseltext der andsafe Versicherung.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Helvetia
  • Inter