[lwptoc]

Ist die Berufshaftpflicht für Steuerberater eine Pflichtversicherung?

Jeder Steuerberater benötigt die Berufshaftpflichtversicherung, damit den Beruf des Steuerberaters ausüben kann. Ist dieser Versicherungsschutz nicht vorhanden, dann kann der Steuerberater nicht zugelassen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies ebenfalls, dass Steuerberater Ihre Zulassung verlieren, wenn keine Versicherung mehr besteht.

Deshalb gibt es die gesetzliche Regelung, dass die Versicherer die Berufskammer informieren müssen, wenn dieser Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Findet der Steuerberater keinen Versicherer, der Ihm wieder eine Berufshaftpflichtversicherung anbietet, kann dies schlimmstenfalls das Ende der Ausübung seines Berufs bedeuten.

Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben finden sich im § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Partnerschaftsgesellschaften auch welche mit beschränkter Berufshaftung. Dazu gehören die ergänzenden Bestimmungen der §§ 51 ff. DVStB.

Oft hört man im Zusammenhang mit Versicherungen den Begriff Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Vermögensschadenhaftpflicht kann man als Synonym für den Begriff der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater sehen.

Wie sieht der Versicherungsschutz einer Sozietät und Steuerberatungsgesellschaft aus?

Die Sozietät ist eine Personengesellschaft (GBR). Hier üben mehrere Steuerberater gemeinsam Ihren Beruf aus. Diese Partner haften auch gemeinsam für Mandate, die sie betreuen. Trotzdem hat jeder Steuerberater in der Sozietät die Pflicht, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Hier muss man auf die Sozietätsklausel beachten. Dies sagt aus, dass die Leistungen bei den meisten Versicherungen auf den durchschnittlichen Wert der Versicherungssummen begrenzt ist. Im schlimmsten Fall kann es bei einem Schaden zu einer Unterdeckung führen.

Nehmen wir ein Beispiel: Sozius 1 hat eine Versicherungssumme von 250 000 Euro, Sozius 2 von 500 000 Euro. Somit beträgt der Durchschnittswert 375 000 Euro. Sozius 2 verursacht einen Vermögensschaden 450 000 Euro. Obwohl Sozius 2 eine Versicherungssumme von 500 000 Euro hat, bezahlt seine Versicherung nur 375 000 Euro. 75 000 € verbleiben hier bei der Sozietät.

Eine weitere Form der Zusammenarbeit von Steuerberatern bietet die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). In einer reinen Partnerschaftsgesellschaft besteht eine Haftung ähnlich wie bei der Sozietät. In erster Linie haftet hier erst einmal das Vermögen der Gesellschaft. Über dem Gesellschaftsvermögen haften aber alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Hier gibt es aber Ausnahmen.

Unterschied zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung

Während die Betriebshaftpflicht Personen- und Sachschäden sowie unechte Vermögensschäden versichert, deckt die Berufshaftpflicht echte Vermögensschäden ab. Grundsätzlich sollten Steuerberater neben der Berufshaftpflichtversicherung auch eine Betriebshaftpflichtversicherung besitzen, am besten in Kombination.

Was ist aber der große Unterschied zwischen einem unechten und echten Vermögensschaden? Ein unechter Vermögensschaden benötigt eine vorausgegangenen Beschädigung einer Person oder einer Sache. Das einfachste Beispiel ist das Schmerzensgeld. Ein Kunde stürzt bei vor dem Büro eines Steuerberaters und bricht sich den Arm. Er verklagt die Sozietät, weil Glatteis war und nur zu unzureichend gestreut war. Es liegt eine berechtigte Schadensersatzforderung vor und der unechte Vermögensschaden wird ausgezahlt.

Mandanten sollten auf den Rat Ihres Steuerberaters vertrauen können. Für eine Maschinenerweiterung wird dem Mandanten hohe Vorteile bei der Steuer berechnet. Schlussendlich vergisst der Steuerberater nach Kauf der Maschinen die Beantragung der Vergünstigungen und die Beratung stellt sich später sogar als falsch heraus. Hier liegt keine Personenschaden oder Sachschaden vor, sondern ein echter Vermögensschaden durch diesen Fehler.

Welche Höhe muss die Mindestversicherungssumme besitzen?

Die Mindestversicherungssumme bei einer Berufshaftpflichtversicherung beträgt bei einem Steuerberater 250 000 Euro je Versicherungsfall bei einer Jahreshöchstersatzleistung von mindestens 1 Millionen Euro.

Leistungen und mitversicherte Risiken

Steuerberater haften für Fehler und Versäumnisse bei der Beratung und Vertretung von Mandanten. Hier kann es bei berechtigten Schadensersatzforderungen zu großen finanziellen Schäden kommen. Ursachen für einen solchen Schaden kann beispielsweise das Fristversäumnis, das Übersehen und Vergessen und sowie eine mangelhafte Aufklärung bei einem steuerlichen Sachverhalt sein. Hier geht es dann um die Prüfung, Abwehr oder Befriedigung von berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen.

Leistungsmerkmale sind unter anderem:

  • Mitversicherung von ein- austretenden Sozien oder Partnern
  • Mitversicherung der Ansprüche Dritter gegen die Geschäftsführer von Berufsträgergesellschaften der Form einer Kapitalgesellschaft bei persönlicher Inanspruchnahme
  • Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten
  • Haftpflichtansprüche wegen materieller oder immaterieller Schäden aus der Verletzung von Datenschutzbestimmungen
  • Haftpflichtansprüche aus Diskriminierung (AGG) – nicht jedoch als Arbeitgeber
  • Mitversicherung Schmerzensgeld (§ 253 II BGB)
  • Sachschäden im Rahmen der versicherten Tätigkeit (an Akten)
  • Schäden aus Verlust, Veränderung, Nichtverfügbarkeit von E-Daten (Cyber-Drittschäden)

Versicherte Tätigkeiten

Neben den Fehlern bei der reinen Beratung im Alltag des Steuerberaters sind ebenfalls Schäden aus anderen typischen Steuerberater-Tätigkeiten versichert. Das können beispielsweise Steuervertretungssachen oder Lohnabrechnungen im Auftrag des Mandanten sein. Die versicherten Tätigkeiten finden sich im § 33 StBerG.

Darüber bieten leistungsstarke Versicherer einen Versicherungsschutz zum Beispiel bei:

  • Leistungen bei bei der Hilfe von Führen von Büchern, Aufzeichungen, der Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen
  • Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen
  • Fertigung und Prüfung von Lohnabrechnungen, Verdienstbescheinigungen, An- und Abmeldungen bei Sozialversicherungsträgern zur Prüfung der Beitragspflicht, Berechnung der Beiträge, Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen
  • Durchführung von Lohn- und Fortbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf Betriebsprüfungen
  • Wirtschaftsmediator
  • Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter
  • Erbringung von Rechtsdienstleistungen als erlaubten Nebenleistungen (§5 RDG) zum Berufsbild

Versicherter Zeitraum

In der Regel sind alle vom Beginn bis Ende des Vertrages vorkommenden Verstöße versichert. Für den Versicherungsschutz ist es nicht wichtig, wann der Schaden eintritt oder ein Anspruch geltend gemacht wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Vertrag schon längst beendet ist. Was nicht unter den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht für Steuerberater fällt sind Schäden, die zwar nach Beginn der Versicherung während der Vertragslaufzeit eintreten, die jedoch auf einem Verstoß vor Vertragsbeginn beruhen.

Die Rückwärtsversicherung bietet einen Schutz, bei Eintritt eines neuen Partners in eine bereits bestehende Berufsausübungsgesellschaft, vor in der Vergangenheit vorkommenden Verstöße. Nicht versichert sind jedoch Verstöße, die dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung bekannt geworden sind. Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne unser Experte für die Berufshaftpflichtversicherungen.

Wann liegt der Versicherungsfall in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor?

Hier gilt das Verstoßprinzip. Das bedeutet im folgenden: In Deutschland ist der Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht der in den versicherten Zeitraum fallende Verstoß für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Zeitpunkt des Verstoßes. Hier besteht dann Schutz für alle Schäden, die auf einem während des versicherten Zeitraums eingetretenen Verstoß beruhen. Die gilt auch, wenn der Schaden sich erst nach Ablauf der Versicherung realisiert hat.

Somit kommt es für einen versicherten Schaden also drauf an, wann das erste fehlerhaften Verhalten des Steuerberaters oder seiner Angestellten an, auch wenn der daraus entstehende Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

Welche Versicherungen bieten einen Versicherungsschutz für Steuerberater?

Auf dem deutschen Markt gibt es einige Versicherer, die den Schutz einer Berufshaftpflicht für Steuerberater anbieten. Dazu gehören zum Beispiel:

    • HDI
    • Markel
    • Allianz

Welche Versicherungen benötigt ein Steuerberater?

Die wichtigste Versicherung ist die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater. Dazu gehört die Betriebshaftpflichtversicherung, mit der Personen- und Sachschäden abgesichert werden. Individuell kann noch eine Firmenrechtsschutzversicherung, Inhaltsversicherung, Cyber-Versicherung abgeschlossen werden.

Wenn Sie Angestellte haben, dann könnte eine betriebliche Altersvorsorge, Gruppenunfallversicherung und betriebliche Krankenversicherung das passende Angebot für die Belegschaft sein.

In einer unverbindlichen Beratung vergleichen wir gerne die passenden Tarife für Ihr Unternehmen. Dieser Service der Firmeno ist selbstverständlich unverbindlich und kostenlos. Bei Fragen zu einer Absicherung oder einem bestimmten Tarif senden Sie uns E-Mail. Wir melden uns umgehend.